Außenwanddämmung wird im BEG gefördert

Dämmung der Außenwände als Einzelmaßnahme der BEG

Die Außen­wän­de ver­ur­sa­chen je nach Bau­art eines Gebäu­des einen gro­ßen Teil des Wär­me­ver­lus­tes. Des­halb ste­hen sie im Fokus ener­ge­ti­scher Sanie­rungs­maß­nah­men. Im Rah­men der BEG kön­nen Bauherr:innen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen För­der­mit­tel für Umbau­maß­nah­men erhal­ten. Im Detail sind hier zahl­rei­che Maß­nah­men für Wohn­ge­bäu­de grund­sätz­lich för­der­fä­hig. Dabei kön­nen nicht nur Kos­ten für die Aus­füh­rung, son­dern ggf. auch Mate­ri­al­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Nähe­res dazu fin­det sich in die­ser Übersicht.

Welche Maßnahmen für Außenwände sind förderfähig nach BEG?

Grund­sätz­lich unter­stützt die BEG Maß­nah­men an Bestands­ge­bäu­den, bei denen die Däm­mung ver­bes­sert wird. Das kann zum Bei­spiel die nach­träg­li­che Däm­mung der Fas­sa­de sein. Außer­dem kön­nen För­der­mit­tel für neue Fens­ter und Türen sowie Son­nen­schutz in Betracht kommen.

Förderung für Außenwände und Fassade: Ein Blick ins Detail

Wel­che Bau­maß­nah­men für Außen­wän­de geför­dert wer­den kön­nen, ist in der BEG über grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen gere­gelt. In der Regel muss die Ener­gie­ef­fi­zi­enz des Gebäu­des ver­bes­sert wer­den. Dann kann sich eine För­de­rung über ver­schie­de­ne Bestand­tei­le erstre­cken – vom Mate­ri­al bis zu den Bau­kos­ten. Häu­fig gel­ten zudem Min­dest­an­for­de­run­gen an den Umfang der Inves­ti­ti­on. Die Höhe einer För­de­rung für Maß­nah­men an Außen­wän­den rich­tet sich nach den jeweils gül­ti­gen Richt­li­ni­en und kann sich als pro­zen­tua­ler Anteil der för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben erge­ben. För­der­fä­hi­ge Mate­ri­al­kos­ten und Bau­kos­ten kön­nen zum Bei­spiel sein:

  • Abbruch­ar­bei­ten
  • Tro­cken­le­gung des Bauwerks
  • Anbrin­gung der Wärmedämmung
  • Ein­bau von Fensterbänken
  • Däm­mung von Rollladenkästen
  • Neu­an­la­ge von Fassadenbegrünung
  • Ein­bau von Dämmsteinen
  • Erneue­rung von Außenwänden
  • und vie­le weitere

Wel­che Maß­nah­men im Ein­zel­fall sinn­voll und zweck­mä­ßig sind, hängt vom Zustand des Gebäu­des ab. Dies kann vor­ab von einer Energieberater:in im Rah­men eines Sanie­rungs­fahr­plans geprüft werden.

Kredit oder Zuschuss? Fördervarianten im Vergleich

Wenn für Ein­zel­maß­nah­men an den Außen­wän­den nach BEG För­der­mit­tel genutzt wer­den sol­len, gibt es zwei unter­schied­li­che Wege der Aus­zah­lung. Je nach Pro­gramm­ge­stal­tung kann die För­de­rung als direk­ter Zuschuss (z. B. über eine zustän­di­ge För­der­stel­le) oder als Zuschuss im Zusam­men­hang mit einer Finan­zie­rung (z. B. als Til­gungs­zu­schuss) erfol­gen. Wel­che Vari­an­te im kon­kre­ten Fall passt, hängt von den Rah­men­be­din­gun­gen und der jewei­li­gen Richt­li­nie ab.

KfW oder BAFA für BEG-Einzelmaßnahmen?

BEG-För­de­run­gen für Wohn­ge­bäu­de wer­den je nach Maß­nah­me und Pro­gramm­teil über unter­schied­li­che Stel­len abge­wi­ckelt. Bei einer Finan­zie­rung über die KfW wird häu­fig ein Finan­zie­rungs­part­ner benö­tigt, also zum Bei­spiel die Haus­bank. In die­sem Fall kann ein Kre­dit mit ver­güns­tig­ten Kon­di­tio­nen mög­lich sein, der ggf. einen Til­gungs­zu­schuss ent­hal­ten kann. Das bedeu­tet: Ein Teil der för­der­fä­hi­gen Kos­ten kann als Zuschuss zur Til­gung aner­kannt wer­den. Wenn Maß­nah­men ohne Finan­zie­rung über eine Bank umge­setzt wer­den, kann je nach Pro­gramm auch ein direk­ter Zuschuss über das BAFA bzw. eine zustän­di­ge Stel­le bean­tragt wer­den. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung rich­tet sich jeweils nach den aktu­ell gül­ti­gen Richtlinien.

Der Weg zur Förderung

Wenn Wohn­ge­bäu­de mit BEG-För­de­rung umge­baut wer­den sol­len, ist das rich­ti­ge Vor­ge­hen wich­tig. In der Regel wird eine Energieeffizienz-Expert:in benö­tigt. Die­se Fach­per­son begut­ach­tet das Gebäu­de und erstellt die Unter­la­gen für den Antrag.

Fördermittelantrag für eine Sanierung – Beratung fördern lassen

Die Arbeit der Energieeffizienz-Expert:innen kann – abhän­gig von Pro­gramm und Richt­li­nie – geför­dert wer­den. Dadurch kön­nen sich die Kos­ten für die Bera­tung im Ein­zel­fall reduzieren.

Erst nach posi­ti­vem Bescheid soll­te – je nach Pro­gramm – die Beauf­tra­gung der Bau­un­ter­neh­men erfol­gen. Der Zuschuss kann dann nach Abschluss der Maß­nah­men aus­ge­zahlt wer­den, abhän­gig von der zustän­di­gen För­der­stel­le und den jewei­li­gen Nachweisanforderungen.

  • Dieser Ratgeber vom 30. Juni 2022 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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