Paragraphenzeichen an Steinwand gelehnt

Fördermöglichkeit nach § 35c EStG

Sanierung mit Steuervergünstigungen

Ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen sind ein essen­zi­el­ler Schritt, um Ener­gie zu spa­ren und den Wert von Immo­bi­li­en zu stei­gern. Wäh­rend die bekann­ten För­der­pro­gram­me BEG (Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de) und KfW-Kre­di­te oft im Mit­tel­punkt ste­hen, gibt es eine drit­te Mög­lich­keit: die steu­er­li­che För­de­rung nach § 35c EStG. Im Fol­gen­den wird dar­ge­stellt, wie Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen bei der Finan­zie­rung von Sanie­rungs­maß­nah­men berück­sich­tigt wer­den können.

Wenn es um die För­de­rung von ener­ge­ti­schen Sanie­run­gen geht, wird häu­fig an die BEG-För­de­rung oder an die zins­ver­güns­tig­ten Kre­di­te der KfW gedacht. Dane­ben besteht die Mög­lich­keit einer steu­er­li­chen För­de­rung. Die­se kann für Immobilieneigentümer:innen inter­es­sant sein, die ihre Immo­bi­lie selbst bewoh­nen und ihre Steu­er­last redu­zie­ren möch­ten. Im Gegen­satz zu ande­ren Pro­gram­men ist regel­mä­ßig kei­ne geson­der­te Antrag­stel­lung vor Beginn der Maß­nah­me erforderlich.

Die steuerliche Förderung im Detail

Die steu­er­li­che För­de­rung nach § 35c EStG ermög­licht es, einen Teil der Kos­ten für ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen über meh­re­re Jah­re ver­teilt von der Ein­kom­mens­steu­er abzu­set­zen. Die kon­kre­te Höhe rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben und ist begrenzt.

So funktioniert die steuerliche Förderung

  1. Pla­nung der Maß­nah­men: Es sind Sanie­rungs­maß­nah­men zu wäh­len, die den ener­ge­ti­schen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen, wie Däm­mung, Aus­tausch von Fens­tern oder der Ein­bau einer neu­en Hei­zung. Die Maß­nah­men müs­sen von einem Fach­un­ter­neh­men durch­ge­führt werden.
  2. Durch­füh­rung der Arbei­ten: Nach Abschluss der Arbei­ten wird vom Fach­un­ter­neh­men eine soge­nann­te Fach­un­ter­neh­mer­erklä­rung aus­ge­stellt. Die­se bestä­tigt, dass die durch­ge­führ­ten Maß­nah­men den gesetz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen entsprechen.
  3. Ein­rei­chung bei der Steu­er­erklä­rung: Zusam­men mit der Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung sind die Fach­un­ter­neh­mer­erklä­rung, die Rech­nung sowie ein Zah­lungs­nach­weis ein­zu­rei­chen. Bar­zah­lun­gen sind nicht zuläs­sig; erfor­der­lich ist ein Bank­nach­weis über die Über­wei­sung an das Fachunternehmen.
  4. Ver­tei­lung der Steu­er­ver­güns­ti­gung: Die Steu­er­ermä­ßi­gung wird über meh­re­re Jah­re ver­teilt berück­sich­tigt. Der ent­spre­chen­de Betrag wird direkt von der Ein­kom­mens­steu­er abge­zo­gen. Eine direk­te Aus­zah­lung erfolgt nicht.

Unbedingt Steuerberater einbeziehen!

Es wird an die­ser Stel­le ledig­lich auf die Mög­lich­keit der För­der­fä­hig­keit gemäß § 35c EStG hin­ge­wie­sen. Eine steu­er­li­che Bera­tung ist aus­schließ­lich Steuerberater:innen vorbehalten. 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die steu­er­li­che För­de­rung umfasst ver­schie­de­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men, darunter:

  • Däm­mung von Wän­den, Dächern oder Kellerdecken
  • Aus­tausch oder Moder­ni­sie­rung von Fens­tern und Außentüren
  • Ein­bau moder­ner Hei­zun­gen, wie Wär­me­pum­pen oder Gas-Brennwertheizungen
  • Maß­nah­men zur Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien, wie Solarthermie

Die Maß­nah­men müs­sen inner­halb der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fris­ten abge­schlos­sen sein, um steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den zu können.

Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

Damit die Steu­er­ver­güns­ti­gung in Anspruch genom­men wer­den kann, müs­sen fol­gen­de Bedin­gun­gen erfüllt sein:

  • Selbst­nut­zung der Immo­bi­lie: Die steu­er­li­che För­de­rung gilt nur für selbst­ge­nutz­te Wohn­im­mo­bi­li­en. Ver­mie­te­te Immo­bi­li­en sind grund­sätz­lich ausgeschlossen.
  • Fach­un­ter­neh­mer­erklä­rung: Die Arbei­ten müs­sen von einem Fach­be­trieb durch­ge­führt und mit einer ent­spre­chen­den Erklä­rung bestä­tigt werden.
  • Zah­lungs­nach­weis: Die Bezah­lung muss per Über­wei­sung erfol­gen. Ande­re Zah­lungs­for­men wer­den steu­er­lich regel­mä­ßig nicht anerkannt.
  • Ein­hal­tung der Min­dest­an­for­de­run­gen: Die Maß­nah­men müs­sen den ener­ge­ti­schen Stan­dards ent­spre­chen, die in den gesetz­li­chen Vor­ga­ben defi­niert sind.

Vorteile und Nachteile der steuerlichen Förderung

Vorteile

  • Kei­ne geson­der­te Vor­ab­ge­neh­mi­gung: Im Gegen­satz zu ande­ren För­der­pro­gram­men ist regel­mä­ßig kein Antrag vor Beginn der Arbei­ten erforderlich.
  • Fle­xi­bi­li­tät: Die Maß­nah­men kön­nen eigen­stän­dig umge­setzt wer­den, sofern die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten werden.
  • Steu­er­li­che Ent­las­tung: Ein Teil der Sanie­rungs­kos­ten kann über meh­re­re Jah­re steu­er­lich berück­sich­tigt werden.
  • Kein ver­pflich­ten­der Ener­gie­be­ra­ter: Für die steu­er­li­che För­de­rung ist kein Ener­gie­be­ra­ter vor­ge­schrie­ben. Eine fach­li­che Bera­tung kann den­noch sinn­voll sein.

Nachteile

  • Zeit­li­che Ver­zö­ge­rung: Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung erfolgt erst mit dem Steu­er­be­scheid. Die Sanie­rungs­kos­ten sind zunächst vorzufinanzieren.
  • Vor­aus­set­zung: Steu­er­pflicht: Die För­de­rung wird mit der Ein­kom­mens­steu­er ver­rech­net. Bei gerin­ger Steu­er­last kann die steu­er­li­che Wir­kung ent­spre­chend ein­ge­schränkt sein.
  • Kei­ne direk­te Aus­zah­lung: Die Unter­stüt­zung erfolgt als Steu­er­ermä­ßi­gung und nicht als direk­ter Zuschuss oder Kredit.

Wann kann sich die steuerliche Förderung eignen?

Die steu­er­li­che För­de­rung kann ins­be­son­de­re dann sinn­voll sein, wenn eine selbst­ge­nutz­te Immo­bi­lie vor­liegt, ein­zel­ne Sanie­rungs­maß­nah­men geplant sind und aus­rei­chend Ein­kom­mens­steu­er gezahlt wird, um die steu­er­li­che Ent­las­tung voll­stän­dig nut­zen zu können.

Für umfang­rei­che Sanie­run­gen kann im Ein­zel­fall eine alter­na­ti­ve För­de­rung vor­teil­haf­ter sein.

Fazit: Die steuerliche Förderung als Alternative

Die steu­er­li­che För­de­rung nach § 35c EStG stellt eine Mög­lich­keit dar, ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Zu beach­ten ist, dass die steu­er­li­che Ent­las­tung erst mit dem Steu­er­be­scheid wirk­sam wird und eine Vor­fi­nan­zie­rung erfor­der­lich sein kann. Bei ent­spre­chen­der Pla­nung kann sie eine geeig­ne­te Alter­na­ti­ve zu ande­ren För­der­pro­gram­men darstellen.

  • Dieser Ratgeber vom 29. November 2024 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

    Ab Juli 2025: ESTATIKA − der Partner für Hausverwaltungen

    Die Erfahrungen aus 2.250+ Einzelprojekten − insbesondere im Umgang mit regulatorischen Anforderungen und Förderprogrammen − bilden heute die Grundlage für unsere spezialisierte Unterstützung von Hausverwaltungen bei der Gebäudesanierung.