Scrabble des Wortes Plan

Verpflichtet das EWärmeG in BaWü zum Sanierungsfahrplan?

In Baden-Würt­tem­berg gilt das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 (EWär­meG 2015). Die­ses betrifft Haus­ei­gen­tü­mer und greift nach einem Hei­zungs­tausch durch den Ein­satz von Erneu­er­ba­rer Ener­gien in die Wär­me­ver­sor­gung der Gebäu­de ein.

Auf­grund der Kli­ma­po­li­tik der letz­ten Jah­re wird die­ses Gesetz von der (Landes)Regierung in BaWü als einen wich­ti­gen Schritt gese­hen, um den CO2-Aus­stoß durch Gebäu­de zu ver­rin­gern. Es soll das Kli­ma scho­nen und schäd­li­che Treib­haus­ga­se redu­zie­ren. Aber was bedeu­tet die­ser Zusam­men­hang für Eigen­tü­mer von Immo­bi­li­en in Baden-Württemberg?

Nach Heizungstausch 15 % Erneuerbare Energien einsetzen

Das EWär­meG BW ist für all jene Immo­bi­li­en von Bedeu­tung, die vor dem 1. Janu­ar 2009 gebaut wor­den sind. Dem­nach sind alle Alt­bau­ten davon betrof­fen. Was besagt das Gesetz nun? Im Kern bedeu­tet es fol­gen­des: Eigen­tü­mer, die ab dem 1. Juli 2015 einen Hei­zungs­tausch vor­neh­men, müs­sen fort­an die Wär­me­en­er­gie aus 15 % Erneu­er­ba­ren Ener­gien bezie­hen oder Ersatz­maß­nah­men ergrei­fen. Dabei macht das Gesetz kei­nen Unter­schied zwi­schen Wohn­häu­sern oder Nicht-Wohn­ge­bäu­den. Alle Häu­ser, die mehr als 50 m² Wohn- oder Nut­zungs­flä­che auf­wei­sen, sind von die­ser Rege­lung betroffen. 

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Ham­burg und Schles­wig-Hol­stein haben nach dem Vor­bild des EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg nachgezogen! 

Bei einem Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge oder einem kom­plett neu­en Ein­bau müs­sen Eigen­tü­mer in Baden-Würt­tem­berg Erneu­er­ba­ren Ener­gien ein­be­zie­hen, um den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zu genü­gen. Doch was bedeu­tet das im Ein­zel­nen? Wel­che Ener­gie­maß­nah­men sind geeig­net? Zählt der Sanie­rungs­fahr­plan ebenfalls?

Für Haus­ei­gen­tü­mer bie­ten sich viel­fäl­ti­ge Optio­nen, um die Geset­zes­an­for­de­run­gen zu erfül­len. Bspw.:

  • Bio­öl und ‑gas (max. 10 % mög­lich, < 50kW)
  • Holz­hei­zun­gen
  • Pel­let­hei­zun­gen
  • Solar­un­ter­stüt­zung
  • Wär­me­pum­pen
  • Sanie­rungs­fahr­plan BW (5 %)
  • Ersatz­maß­nah­men wie Däm­mung oder Photovoltaik-Anlagen

Beim Erfül­len des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes 2015 las­sen sich ver­schie­de­ne Maß­nah­men häu­fig auch mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren, um die erfor­der­li­chen 15 % zu erzie­len. Das kann bspw. auch über Ersatz­maß­nah­men wie eine effi­zi­en­te­re Däm­mung oder der Ein­satz einer Anla­ge mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung sein.

Der Sanierungsfahrplan als (Teil)Lösung zur Erfüllung des EWärmeG

Dabei ist der Sanie­rungs­fahr­plan (SFP) eine beson­ders prak­ti­sche Opti­on die das Gesetz zu 13 erfüllt. Spe­zi­ell mit Bio­gas (10 %) wird der SFP häu­fig kom­bi­niert, da bei­des zusam­men das EWär­meG kom­plett erfüllt – ohne hohe Investitionskosten.

Beim SFP han­delt sich um eine soge­nann­te Vor-Ort-Bera­tung. Ein qua­li­fi­zier­ter Ener­gie­be­ra­ter zeigt in dem Fall Haus­ei­gen­tü­mern, an wel­chen Stel­len des Gebäu­des Ener­gie ein­ge­spart wer­den kann. Außer­dem offen­bart der Sanie­rungs­fahr­plan Mög­lich­kei­ten zur Sanie­rung. Die Erstel­lung des SFP ist im EWär­meG zwar eine sinn­voll und güns­ti­ge (Teil)Option, jedoch kei­ne Pflicht!

Teiloption ohne Umsetzung

Allein durch das Ein­rei­chen des Sanie­rungs­fahr­plans bei der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de sind bereits 5 % der gefor­der­ten 15 % vom EWär­meG erfüllt. Die beschrie­be­nen Maß­nah­men müs­sen dafür NICHT umge­setzt wer­den. Der Sanie­rungs­fahr­plan soll­te durch die hohe För­de­rung des Staa­tes für ein Ein­fa­mi­li­en­haus effek­tiv nicht viel mehr als € kosten.

Fazit: Sanierungsfahrplan zum Erfüllen vom EWärmeG empfehlenswert

In Baden-Würt­tem­berg ist das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2015 gül­tig. Es for­dert von Immo­bi­li­en­in­ha­bern, bei einem Hei­zungs­tausch min­des­tens 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien oder alter­na­ti­ve Maß­nah­men ein­zu­set­zen. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist dabei eine ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Opti­on. Die­se Maß­nah­me bringt bereits 5 %, ohne dass die Emp­feh­lun­gen vom Ener­gie­be­ra­ter unbe­dingt umzu­set­zen sind. Eine Pflicht zur Erstel­lung gibt es aber nicht.

  • Dieser Ratgeber vom 17. Januar 2020 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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