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Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein

Seit der Novel­le des Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­set­zes in Schles­wig-Hol­stein gilt für Eigentümer:innen von Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäu­den eine Ver­pflich­tung, beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge erneu­er­ba­re Ener­gien ein­zu­be­zie­hen. Hin­ter­grund der Gesetz­ge­bung sind bun­des­wei­te Kli­ma­schutz­zie­le. Die Maß­nah­men sol­len dazu bei­tra­gen, den Aus­stoß kli­ma­schäd­li­cher Emis­sio­nen zu ver­rin­gern, wobei die Wär­me­ver­sor­gung beson­ders im Fokus steht. Zur Umset­zung der Vor­ga­ben bestehen ver­schie­de­ne Optio­nen. Auch die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­plans ist im Gesetz als Teil­erfül­lung anerkannt.

Welche Gebäude betrifft die EE-Nutzungspflicht in der Wärmeversorgung?

Die Ver­pflich­tung zur Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien betrifft Eigentümer:innen von Gebäu­den, die vor einem bestimm­ten Stich­tag errich­tet wur­den. Sie greift jedoch nicht pau­schal: Erst beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­la­ge muss ein Anteil der Wär­me­ver­sor­gung durch erneu­er­ba­re Ener­gien erfol­gen. Dies gilt sowohl für Wohn­ge­bäu­de als auch für gewerb­lich genutz­te Gebäu­de, sofern die­se dau­er­haft beheizt wer­den. Klei­ne­re Gebäu­de kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­nom­men sein.

Schles­wig-Hol­stein zählt zu den Bun­des­län­dern mit ord­nungs­po­li­ti­schen Kli­ma­schutz­re­geln für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden.

Mögliche Ausnahmen für Ferienhäuser und bei baulich eingeschränkten Gebäuden

Auch wenn die Nut­zungs­ver­pflich­tung für zahl­rei­che Bestands­ge­bäu­de gilt, bestehen unter Umstän­den Aus­nah­men. Die Pflicht kann ent­fal­len, wenn der Ein­satz erneu­er­ba­rer Ener­gien bau­lich nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand mög­lich ist. Zudem kön­nen Wohn­ge­bäu­de aus­ge­nom­men sein, die nur zeit­wei­se genutzt wer­den, etwa Feri­en- oder Wochen­end­häu­ser. Wei­te­re Son­der­re­ge­lun­gen kön­nen bei bestimm­ten Heiz­sys­tem­kon­stel­la­tio­nen bestehen, bei­spiels­wei­se bei ein­zel­nen Etagenheizungen.

Erfüllungsoptionen im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein

Das Gesetz nennt ver­schie­de­ne Erfül­lungs­op­tio­nen. Zu den erneu­er­ba­ren Ener­gie­quel­len zäh­len insbesondere:

  • Solar­ther­mie
  • Geo­ther­mie
  • Wär­me­pum­pen
  • Bio­gas
  • Bio­öl
  • Was­ser­stoff­ba­sier­te Lösungen
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Je nach Tech­nik bestehen spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen. Bei eini­gen Vari­an­ten sind Flä­chen- oder Effi­zi­enz­an­for­de­run­gen vor­ge­se­hen, wäh­rend bei ande­ren der Nach­weis über den Ein­satz erneu­er­ba­rer Ener­gien maß­geb­lich ist.

Sanierungsfahrplan ist mehr als eine Teilerfüllungsoption

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) wird im Ener­gie­wen­de- und Kli­ma­schutz­ge­setz von Schles­wig-Hol­stein als Teil­erfül­lung aner­kannt und kann zur struk­tu­rier­ten Sanie­rungs­pla­nung bei­tra­gen. Der iSFP gibt Gebäudeeigentümer:innen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für wei­te­re Maß­nah­men. För­der­mög­lich­kei­ten kön­nen bestehen.

Der Sanierungsfahrplan als Ersatzmaßnahme

Das Gesetz sieht vor, dass eine Ersatz­maß­nah­me zur Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien mög­lich ist. Eigentümer:innen kön­nen einen Teil der Ver­pflich­tung erfül­len, indem sie einen ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­fahr­plan vor­le­gen. Prüf­in­stanz ist in der Regel der zustän­di­ge Bezirks­schorn­stein­fe­ger bzw. die zustän­di­ge Bezirks­schorn­stein­fe­ge­rin. Der Sanie­rungs­fahr­plan kann bei­spiels­wei­se durch qua­li­fi­zier­te Inge­nieur­bü­ros oder Architekt:innen erstellt wer­den. Er ent­hält Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der ener­ge­ti­schen Effi­zi­enz des Gebäu­des. Die Umset­zung der vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men ist in der Regel nicht verpflichtend.

Gut zu wis­sen: Maß­nah­men des bau­li­chen Wär­me­schut­zes gel­ten nicht als eigen­stän­di­ge Erfül­lungs­op­ti­on. Auch Pho­to­vol­ta­ik wird nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen berück­sich­tigt, etwa wenn sie für den Betrieb einer Wär­me­pum­pe ein­ge­setzt wird.

Photovoltaik ist im EWKG Schleswig-Holstein ebenfalls vorgesehen

Neben Anfor­de­run­gen an die Wär­me­ver­sor­gung ent­hält das Gesetz Rege­lun­gen zum Aus­bau von Pho­to­vol­ta­ik im Gebäu­de­be­stand. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann die Instal­la­ti­on von PV-Anla­gen bei Neu­bau oder grö­ße­ren Dach­maß­nah­men rele­vant sein.
  • Dieser Ratgeber vom 28. November 2022 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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