
Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein
Seit der Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes in Schleswig-Holstein gilt für Eigentümer:innen von Wohn- und Nichtwohngebäuden eine Verpflichtung, beim Austausch der Heizungsanlage erneuerbare Energien einzubeziehen. Hintergrund der Gesetzgebung sind bundesweite Klimaschutzziele. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen zu verringern, wobei die Wärmeversorgung besonders im Fokus steht. Zur Umsetzung der Vorgaben bestehen verschiedene Optionen. Auch die Erstellung eines Sanierungsfahrplans ist im Gesetz als Teilerfüllung anerkannt.
Welche Gebäude betrifft die EE-Nutzungspflicht in der Wärmeversorgung?
Die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien betrifft Eigentümer:innen von Gebäuden, die vor einem bestimmten Stichtag errichtet wurden. Sie greift jedoch nicht pauschal: Erst beim Austausch der Heizungsanlage muss ein Anteil der Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien erfolgen. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für gewerblich genutzte Gebäude, sofern diese dauerhaft beheizt werden. Kleinere Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein.
Mögliche Ausnahmen für Ferienhäuser und bei baulich eingeschränkten Gebäuden
Auch wenn die Nutzungsverpflichtung für zahlreiche Bestandsgebäude gilt, bestehen unter Umständen Ausnahmen. Die Pflicht kann entfallen, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien baulich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Zudem können Wohngebäude ausgenommen sein, die nur zeitweise genutzt werden, etwa Ferien- oder Wochenendhäuser. Weitere Sonderregelungen können bei bestimmten Heizsystemkonstellationen bestehen, beispielsweise bei einzelnen Etagenheizungen.
Erfüllungsoptionen im Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Das Gesetz nennt verschiedene Erfüllungsoptionen. Zu den erneuerbaren Energiequellen zählen insbesondere:
- Solarthermie
- Geothermie
- Wärmepumpen
- Biogas
- Bioöl
- Wasserstoffbasierte Lösungen
- Anschluss an ein Wärmenetz
Je nach Technik bestehen spezifische Anforderungen. Bei einigen Varianten sind Flächen- oder Effizienzanforderungen vorgesehen, während bei anderen der Nachweis über den Einsatz erneuerbarer Energien maßgeblich ist.
Sanierungsfahrplan ist mehr als eine Teilerfüllungsoption
Der Sanierungsfahrplan als Ersatzmaßnahme
Das Gesetz sieht vor, dass eine Ersatzmaßnahme zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich ist. Eigentümer:innen können einen Teil der Verpflichtung erfüllen, indem sie einen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Prüfinstanz ist in der Regel der zuständige Bezirksschornsteinfeger bzw. die zuständige Bezirksschornsteinfegerin. Der Sanierungsfahrplan kann beispielsweise durch qualifizierte Ingenieurbüros oder Architekt:innen erstellt werden. Er enthält Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Effizienz des Gebäudes. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist in der Regel nicht verpflichtend.
Gut zu wissen: Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes gelten nicht als eigenständige Erfüllungsoption. Auch Photovoltaik wird nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt, etwa wenn sie für den Betrieb einer Wärmepumpe eingesetzt wird.





