Hamburger Elbsicht mit Windrädern im Hintergrund

Hamburger Klimaschutzgesetz

Ein beacht­li­cher Teil der CO2-Emis­sio­nen in Ham­burg stammt aus der Erwär­mung von Was­ser. Das Kli­ma­schutz­ge­setz (und des­sen Umset­zungs­ver­ord­nung) wur­de ent­wi­ckelt, um die­sen Anteil zu sen­ken. Das kann Aus­wir­kun­gen auf Eigentümer:innen von Immo­bi­li­en haben.

Wenn Gebäu­de gehal­ten wer­den und eine Hei­zungs­an­la­ge aus­ge­tauscht wird, kön­nen sich Ver­pflich­tun­gen zur Nut­zung rege­ne­ra­ti­ver Ener­gie­quel­len erge­ben. Ein Sanie­rungs­fahr­plan kann eine Mög­lich­keit sein, einen Teil davon zu erfüllen.

Neben dem Ein­satz erneu­er­ba­rer Ener­gien bei der Wär­me­er­zeu­gung ist im Kli­ma­schutz­ge­setz aus Ham­burg auch eine Pho­to­vol­ta­ik-Pflicht ver­an­kert. Ab dem 1. Janu­ar 2023 müs­sen Neu­bau­ten und ab dem 1. Janu­ar 2025 Bestands­ge­bäu­de, deren Dach erneu­ert wird, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit einer aus­rei­chend dimen­sio­nier­ten Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge aus­ge­stat­tet werden.

Erneuerbare Energien im Hamburger Klimaschutzgesetz

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz gilt für Bestands­ge­bäu­de, die vor dem 1. Janu­ar 2009 errich­tet wur­den. Der Gel­tungs­be­reich erstreckt sich über Wohn­ge­bäu­de und Nicht-Wohn­ge­bäu­de, sofern die­se dau­er­haft auf min­des­tens 19 °C beheizt werden.

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz sieht seit dem 1. Juli 2021 vor, dass beim Neu­bau oder Aus­tausch einer Hei­zungs­an­la­ge ein bestimm­ter Anteil der Wär­me­en­er­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len stam­men muss. Aus­nah­men kön­nen für Gas­eta­gen­hei­zun­gen gel­ten, die in mehr­stö­cki­gen Wohn­ge­bäu­den instal­liert sind. Ein ent­spre­chen­der Nach­weis ist inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Frist ein­zu­rei­chen. Die Inte­gra­ti­on erneu­er­ba­rer Ener­gien (EE) ist auf ver­schie­de­ne Arten möglich.

Update 14. Februar 2023

Der Ham­bur­ger Senat hat den Ent­wurf eines neu­en Kli­ma­schutz­ge­set­zes (HmbKliSchG) ver­ab­schie­det. Zu den bedeu­tends­ten Ände­run­gen für Gebäudeeigentümer:innen soll die Erhö­hung der nach einem Hei­zungs­tausch ver­pflich­te­ten rege­ne­ra­ti­ven Wär­me­er­zeu­gung gehö­ren. Wei­ter soll die Ein­füh­rung einer Solar­gründach-Pflicht sowie der PV-Pflicht für offe­ne Stell­platz­an­la­gen gesetz­lich ver­an­kert werden.

Erfüllungsoptionen im Hamburger Klimaschutzgesetz

Das Ham­bur­ger Kli­ma­schutz­ge­setz sieht fünf grund­sätz­li­che Optio­nen zur Erfül­lung der EE-Pflicht vor. Die fol­gen­de Über­sicht zeigt, wel­che Mög­lich­kei­ten genutzt wer­den kön­nen, um die Anfor­de­run­gen umzusetzen.

  • Wär­me­netz­an­schluss: Wenn am Stand­ort der Immo­bi­lie ein Anschluss ans Wär­me­netz mög­lich ist, kann die Erfül­lung dar­über erfol­gen. Die­se Opti­on gilt als öko­no­misch, ist aller­dings nicht über­all verfügbar.
  • Wär­me­pum­pe: Wär­me­pum­pen sind eine Metho­de, um Wär­me aus der Umge­bung zu gewin­nen und im Gebäu­de zu nut­zen. Vor­aus­set­zung kann eine gute Däm­mung sein, die ggf. nach­träg­lich ergänzt wer­den muss.
  • Solar­ther­mie: Eine Solar­ther­mie-Anla­ge kann sich ins­be­son­de­re für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser eig­nen, abhän­gig von den bau­li­chen Gege­ben­hei­ten und dem ver­füg­ba­ren Platz.
  • Holz­hei­zung: Hier gibt es ver­schie­de­ne Model­le, etwa Pel­let­hei­zun­gen, Hack­schnit­zel­an­la­gen oder moder­ne Holzheizungen.
  • Bio­me­than und Bio­öl: Statt bau­li­cher und tech­ni­scher Maß­nah­men kann ggf. auch der Bezug eines ent­spre­chen­den Anteils Bio­gas oder Bio­öl mög­lich sein. In die­sem Fall sind Abrech­nun­gen als Nach­weis vorzulegen.
Ham­burg zählt zu den Bun­des­län­dern mit ord­nungs­recht­li­chen Kli­ma­schutz­re­geln für Eigentümer:innen von Bestands­ge­bäu­den.

Alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen sind in einem Merk­blatt der Stadt Ham­burg auf­be­rei­tet. Der Lan­des­ge­setz­ge­ber hat sich bei der Ent­wick­lung der Maß­nah­men am EWär­meG Baden-Würt­tem­berg orientiert.

Baulicher Wärmeschutz als Ersatzmaßnahme im Hamburger Klimaschutzgesetz

Auch bau­li­che Ersatz­maß­nah­men kön­nen aus­rei­chen, um Ver­pflich­tun­gen aus dem Kli­ma­schutz­ge­setz zu erfül­len. Grund­la­ge ist, dass eine rele­van­te Ener­gie­ein­spa­rung gegen­über dem ursprüng­li­chen Zustand nach­ge­wie­sen wird. Ein ent­spre­chen­der Nach­weis kann bei­spiels­wei­se im Rah­men einer Ener­gie­be­ra­tung (indi­vi­du­el­ler Sanie­rungs­fahr­plan) erfolgen.

Sanierungsfahrplan ist viel mehr als eine (Teil)Erfüllungsoption

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) kann im Kli­ma­schutz­ge­setz von Ham­burg als (Teil-)Erfüllung aner­kannt wer­den und kann vor allem zur struk­tu­rier­ten und ggf. geför­der­ten Sanie­rung bei­tra­gen. Der iSFP gibt Gebäudeeigentümer:innen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen. För­der­mög­lich­kei­ten kön­nen – abhän­gig von den jeweils gül­ti­gen Richt­li­ni­en – bestehen.

Was bringt ein Sanierungsfahrplan?

Ein Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP) kann zudem Vor­tei­le in Bezug auf Erfül­lungs­pflich­ten bie­ten. In bestimm­ten Rege­lun­gen wird der iSFP als Bonus berück­sich­tigt. Dabei kann sich der vor­ge­schrie­be­ne Anteil erneu­er­ba­rer Ener­gie­trä­ger für die Wär­me­ge­win­nung redu­zie­ren, wenn ein iSFP vor­ge­legt wird. Ein ener­ge­ti­scher Sanie­rungs­fahr­plan ent­hält Maß­nah­men­vor­schlä­ge, um die Ener­gie­ef­fi­zi­enz eines Gebäu­des zu verbessern.

Gut zu wis­sen: Die Erstel­lung kann för­der­fä­hig sein. Je nach Pro­gramm ist eine Kos­ten­er­stat­tung durch staat­li­che Stel­len mög­lich. Wich­tig ist, dass die jewei­li­gen Fris­ten und Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den, damit ein mög­li­cher Bonus gel­tend gemacht wer­den kann.

  • Dieser Ratgeber vom 27. Juli 2022 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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