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Sanierungsfahrplan in Berlin: verpflichtend für öffentliche Gebäude

Das Ber­li­ner Kli­ma­schutz- und Ener­gie­wen­de­ge­setz aus dem Jahr 2016 legt kon­kre­te Kli­ma­zie­le des Lan­des Ber­lin fest. Es ent­hält zahl­rei­che Aspek­te, zum Bei­spiel für eine CO2-neu­tra­le Ver­wal­tung und zur Fern­wär­me­ver­sor­gung. Ein wich­ti­ges Ele­ment ist außer­dem der Sanie­rungs­fahr­plan für öffent­li­che Gebäu­de in Berlin.

Berlin: Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude

Laut Ber­li­ner Kli­ma­schutz- und Ener­gie­wen­de­ge­setz sind Sanie­rungs­fahr­plä­ne für öffent­li­che Gebäu­de ver­pflich­tend. Dies gilt für alle Gebäu­de der Haupt- und Bezirks­ver­wal­tun­gen, die eine Net­to­grund­flä­che von mehr als 250 Qua­drat­me­ter auf­wei­sen. In der Pra­xis betrifft das also einen Groß­teil der öffent­li­chen Gebäu­de der Stadt. In der Pflicht ste­hen hier­für die Stel­len, die die Lie­gen­schaf­ten verwalten.

Vorgaben aus dem Berliner Energiewendegesetz: ehrgeizige Klimaziele bis 2045

Die kon­kre­ten Vor­ga­ben, die das Ener­gie­wen­de­ge­setz für Ber­lin macht, sind ehr­gei­zig. So soll der Umsatz an Pri­mär­ener­gie bis zum Jahr 2045 um 80 % gesenkt wer­den. Maß­stab sind jeweils die Wer­te aus dem Jahr 2010. Ein Etap­pen­ziel auf dem Weg dort­hin ist die Redu­zie­rung des End­ener­gie­um­sat­zes um 20 % bis zum Jahr 2030. Im glei­chen Zug sol­len die CO2-Emis­sio­nen sin­ken. Im Gesetz ver­an­kert sind 70 % weni­ger CO2-Emis­sio­nen bis 2030 und 90 % weni­ger Emis­sio­nen bis 2045, wobei hier das Ver­gleichs­jahr 1990 her­an­ge­zo­gen wird. Um die­se Zie­le zu errei­chen, for­dert das Land für öffent­li­che Gebäu­de Sanie­rungs­fahr­plä­ne. Die­se müs­sen Kon­zep­te ent­hal­ten, um die genann­ten Vor­ga­ben zu erreichen.

Einheitliche Aufstellung der Sanierungsfahrpläne in Berlin

Da es in Ber­lin einen gro­ßen Bestand öffent­li­cher Gebäu­de gibt, hat die Senats­ver­wal­tung für Umwelt, Ver­kehr und Kli­ma­schutz in Zusam­men­ar­beit mit der Ber­li­ner Immo­bi­li­en­ma­nage­ment GmbH (kurz BIM) ein Gesamt­kon­zept erar­bei­tet. Das soll es den ein­zel­nen Stel­len erleich­tern, den Sanie­rungs­fahr­plan für öffent­li­che Gebäu­de in Ber­lin auf­zu­stel­len. Zudem wünscht sich die Ver­wal­tung eine ein­heit­li­che Gestal­tung der Konzepte.

Eine Aus­nah­me von der Ver­pflich­tung besteht, wenn es bereits eine Zustands­be­wer­tung des Gebäu­de­be­stan­des gibt. Sofern sich dar­aus eine zeit­li­che Abfol­ge von Sanie­rungs­maß­nah­men ablei­ten lässt, kön­nen sol­che Unter­la­gen den Sanie­rungs­fahr­plan erset­zen. Auch hier bestehen aber alle Anfor­de­run­gen an die Klimaziele.

So sieht der Sanierungsfahrplan für öffentliche Gebäude in Berlin aus

Sanie­rungs­fahr­plä­ne sind aus ande­ren Bun­des­län­dern und Zusam­men­hän­gen bekannt. Daher ist die all­ge­mei­ne Auf­stel­lung eines Kon­zepts für Expert:innen kein Neu­land. Wich­tig ist jedoch, alle erfor­der­li­chen Kri­te­ri­en ein­zu­be­zie­hen. Der Sanie­rungs­fahr­plan soll eine Rei­hen­fol­ge von Sanie­rungs­maß­nah­men defi­nie­ren, um die Kli­ma­zie­le für das jewei­li­ge Gebäu­de zu errei­chen. Die Umset­zung der Sanie­rungs­maß­nah­men obliegt dann den jewei­li­gen Bezir­ken. Die­se sind außer­dem ange­hal­ten, ein Ener­gie­ma­nage­ment ein­zu­rich­ten. Zur Erfolgs­kon­trol­le wer­den jähr­lich Daten erho­ben, etwa zum Ener­gie­um­satz und zu CO2-Emissionen.

Öffentliche Gebäude in Berlin als Vorreiter: Sanierungsfahrpläne im Internet

Ein inter­es­san­ter Aspekt des Ener­gie­wen­de­ge­set­zes ist, dass die Ver­wal­tung auf­ge­for­dert wird, die Sanie­rungs­fahr­plä­ne für öffent­li­che Gebäu­de in Ber­lin zu ver­öf­fent­li­chen. Hin­ter­grund ist, dass die Bestre­bun­gen der Bezir­ke eine Vor­bild­funk­ti­on erfül­len sol­len. Inter­es­sier­te Bürger:innen und Planer:innen fin­den die Doku­men­te online unter https://www.berlin.de/sen/uvk/klimaschutz/klimaschutz-in-der-umsetzung/vorbildrolle-oeffentliche-hand/sanierungsfahrplan-oeffentliche-gebaeude/.

  • Dieser Ratgeber vom 10. Januar 2023 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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