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Sanierungsfahrplan als günstige (Teil)Option im EWärmeG BaWü

In Baden-Würt­tem­berg müs­sen Eigen­tü­mer von Bestands­ge­bäu­den nach einem Hei­zungs­tausch laut dem dort gül­ti­gem Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz (EWär­meG) 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien ein­set­zen oder Ersatz­maß­nah­men ergreifen.

Hier­für ist ein Maß­nah­men­ka­ta­log fest­ge­legt wor­den. Der dar­in ent­hal­te­ne Sanie­rungs­fahr­plan (SFP) bringt 5 % Anrech­nung – er erfüllt das Gesetz also zu 13.

Besonderheit des SFP im EWärmeG

Was ist ein Sanie­rungs­fahr­plan? Ein erfah­re­ner und zer­ti­fi­zier­ter Ener­gie­be­ra­ter erfasst vor Ort alle Bau­tei­le und den Bestand der Hei­zungs­an­la­ge des Gebäu­des. Hier­aus lei­tet er eine Stra­te­gie zur Sanie­rung ab. Er betrach­tet die Immo­bi­lie ganz­heit­lich und erläu­tert sei­ne Ideen in Abstim­mung mit den per­sön­li­chen Wün­schen des Eigen­tü­mers. Dies bil­det die Grund­la­ge um Maß­nah­men auf­ein­an­der auf­bau­en zu las­sen und mög­lichst viel Ener­gie ein­zu­spa­ren. Dabei hat er die wirt­schaft­li­chen Aspek­te immer im Blick. Alle Ergeb­nis­se fasst er am Ende in einem Bericht, dem soge­nann­ten Sanie­rungs­fahr­plan, zusammen.

Ein ener­ge­ti­scher Sanie­rungs­fahr­plan zeigt auf, wel­che Sanie­rungs­schrit­te an Ihrem Gebäu­de in wel­cher Rei­hen­fol­ge sinn­voll sind.

Quel­le: Umwelt­mi­nis­te­ri­um Baden-Württemberg 

Die oben zitier­ten Eigen­schaf­ten macht sich das EWär­meG zu nut­ze und inte­griert die Vor-Ort-Bera­tung als Maß­nah­me zur Erfül­lung der gesetz­li­chen Auf­la­gen. Dabei wird der Sanie­rungs­fahr­plan häu­fig als »beson­ders und außer­ge­wöhn­lich« bezeich­net. War­um ist das so?

Fall A: Ich möchte Sanieren UND das EWärmeG erfüllen

Fin­det die ener­ge­ti­sche Bera­tung vor dem Hei­zungs­tausch statt, wird die Wahl einer neu­en Hei­zungs­an­la­ge eben­falls in die Ent­schei­dungs­vor­la­ge (dem SFP als Ener­gie­be­richt) ein­ge­ar­bei­tet. Somit kann der Eigen­tü­mer einen gesamt­heit­li­chen öko­no­mi­scher und öko­lo­gi­scher Weg einer Sanie­rung sei­nes Eigen­hei­mes ange­hen. Im Zuge des­sen wird die Erfül­lung des EWär­meG natür­lich mit betrachtet.

Fall B: Ich möchte nur das EWärmeG erfüllen

Aber auch, wenn nicht saniert wer­den soll – son­dern ledig­lich die rei­ne Erfül­lung des EWär­meG im Vor­der­grund steht – ist der Sanie­rungs­fahr­plan eine gute und kos­ten­güns­ti­ge Wahl. Dem Eigen­tü­mer wer­den auch ohne Umset­zung von Sanie­rungs­maß­nah­men 5 % gut­ge­schrie­ben. Kom­bi­niert mit bspw. 10 % Bio­gas ist das EWär­meG dann kom­plett erfüllt. Da der SFP vom Staat mas­siv geför­dert wird, gilt die­se Vari­an­te als beson­ders sozialverträglich.

Sanierungsfahrplan BW vs. individueller SFP

Für Baden-Würt­tem­berg ist ursprüng­lich der Sanie­rungs­fahr­plan BW vom Lan­des­mi­nis­te­ri­um in BaWü ent­wi­ckelt wor­den. Mitt­ler­wei­le hat sich jedoch bei vie­len Ener­gie­be­ra­tern der indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan des Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) durch­ge­setzt. Das hat für den Eigen­tü­mer den Vor­teil, dass der gelie­fer­te Bericht aus­führ­li­cher und dabei auch noch deut­lich güns­ti­ger ist. Die För­de­rung beträgt näm­lich bis zu 50 % des gesam­ten Betrages.

Der indi­vi­du­el­ler Sanie­rungs­fahr­plan im Rah­men einer BAFA Vor-Ort-Bera­tung ist im EWär­meG mit 5 % voll aner­kannt. Somit müs­sen anschlie­ßend nur noch 23 (10 %) der gesetz­li­chen Anfor­de­rung erfüllt werden.

Update 2022: Klimaschutzregeln für Eigentümer von Bestandsgebäuden

Ham­burg und Schles­wig-Hol­stein haben nach dem Vor­bild des EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg nachgezogen! 

Fazit zum SFP im EWärmeG

Mit dem Sanie­rungs­fahr­plan wird einer – für den Geld­beu­tel als auch der Umwelt – »undurch­dach­ten« Sanie­rung vor­ge­beugt. Dar­über hin­aus eig­net sich der Sanie­rungs­fahr­plan zur (Teil)Erfüllung des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes – ob mit oder ohne anschlie­ßen­der Sanierung.

  • Dieser Ratgeber vom 1. August 2019 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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