KfW 153: Das Wichtigste über den Zuschuss beim Neubau

Mit ver­schie­dens­ten För­der­pro­gram­men will die Bun­des­re­gie­rung die gesetz­ten ener­gie­po­li­ti­schen Zie­le errei­chen. Eines die­ser För­der­pro­gram­me ist der KfW-Kre­dit 153. Die KfW stellt dabei Bauherr:innen zins­güns­ti­ge Dar­le­hen zur Finan­zie­rung von Neu­bau­ten nach KfW-Stan­dard zur Ver­fü­gung. Dar­über hin­aus kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein nicht zurück­zahl­ba­rer Zuschuss gewährt wer­den. Dies gilt für neu errich­te­te Gebäu­de, die selbst genutzt oder ver­mie­tet wer­den. Dazu gehö­ren eben­so Eigen­tums­woh­nun­gen. Wenn man als erste:r ein Haus oder eine Eigen­tums­woh­nung kauft, kann eben­falls eine För­de­rung mög­lich sein.

KfW-Stan­dards 55, 40 und 40+ kön­nen durch die Kom­bi­na­ti­on von bei­spiels­wei­se einer ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Däm­mung und der Instal­la­ti­on einer effi­zi­en­ten Hei­zungs­an­la­ge oder Lüf­tungs­an­la­ge mit Wär­me­rück­ge­win­nung erreicht wer­den. Je bes­ser der Stan­dard des Hau­ses, des­to höher kann die För­de­rung ggf. ausfallen.

Wer und was wird gefördert bei der KfW 153?

Fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen kön­nen grund­sätz­lich den Zuschuss »Bau­en nach KfW 153« beantragen:

  • Pri­vat­per­so­nen
  • Woh­nungs­ge­nos­sen­schaf­ten
  • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten
  • Bauträger:innen
  • Woh­nungs­un­ter­neh­men
  • Betreiber:innen oder Eigentümer:innen von Wohnheimen
  • Kör­per­schaf­ten und Anstal­ten des öffent­li­chen Rechts
  • Contracting-Geber:innen

Zudem ist es wich­tig zu wis­sen, wel­che Gebäu­de über­haupt för­de­rungs­fä­hig sind:

  • Wohn­ge­bäu­de, die neu errich­tet oder als Erstkäufer:in erwor­ben wer­den. Die Flä­chen müs­sen wohn­wirt­schaft­lich genutzt wer­den. Die­se Gebäu­de müs­sen den Min­dest­an­for­de­run­gen für ein KfW-Effi­zi­enz­haus ent­spre­chen. Bestimm­te Hei­zungs­an­la­gen kön­nen von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen sein.
  • Geför­dert wer­den Gebäu­de nach den jeweils gel­ten­den ener­gie­ein­spar­recht­li­chen Vor­ga­ben, die über­wie­gend als Woh­nung genutzt wer­den. Dazu gehö­ren auch Wohn‑, Alten- und Pfle­ge­hei­me. Boar­ding­häu­ser mit hotel­ähn­li­chen Leis­tun­gen, Feri­en­häu­ser und ‑woh­nun­gen sowie Wochen­end­häu­ser gehö­ren in der Regel nicht zum Förderprogramm.
  • Eine För­de­rung kann eben­so bei einem Anbau oder bei­spiels­wei­se bei dem Aus­bau eines Dach­ge­schos­ses sowie bei dem Umbau einer Scheu­ne zum Wohn­raum mög­lich sein. Wich­tig ist hier­bei, dass die Räu­me vor­her nicht beheizt wur­den und eine neue Wohn­ein­heit entsteht.
  • Für eine neue Wohn­ein­heit braucht man Zim­mer, eine Küche oder Koch­ni­sche sowie ein Bad und ein WC. Zudem muss die­se Wohn­ein­heit einen eige­nen abschließ­ba­ren Zugang haben.

Energieeffizienz-Experte ist Voraussetzung

Grund­vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung des Kre­dits »Bau­en nach KfW 153« ist die Beauf­tra­gung einer Energieeffizienz-Expert:in. Die­se berei­tet neben der ener­ge­ti­schen Fach­pla­nung auch die Unter­la­gen für die Bean­tra­gung des Kre­dits vor. Spä­ter beglei­tet sie die Bau­pha­se und prüft auf Ener­gie­ef­fi­zi­enz. Hier­für ist kom­ple­xes Wis­sen und eine Ein­tra­gung als Energieeffizienz-Expert:in des Bun­des erforderlich.

Für die Beauf­tra­gung einer sol­chen Expert:in kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eben­falls eine För­de­rung für die Bau­be­glei­tung gewährt werden.

KfW 153: Kredit, Laufzeit, Zinsen und Tilgung

Bevor man mit dem Bau­en beginnt oder ein Haus bzw. eine Eigen­tums­woh­nung kauft, setzt man sich mit einem Finan­zie­rungs­part­ner (Haus­bank) in Ver­bin­dung. Die Bean­tra­gung des Kre­dits nach KfW 153 erle­digt die gewähl­te Haus­bank (z. B. Bank, Spar­kas­se, Ver­si­che­rung, Bau­spar­kas­se oder Finanzvermittler:in). Die Haus­bank benö­tigt die soge­nann­te »Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA)« und reicht die­se bei der KfW ein. Die BzA erhält man von der beauf­trag­ten Energieeffizienz-Expert:in. Ein direk­ter Kon­takt zur KfW ist in der Regel nicht vorgesehen.

Für die Aus­zah­lung des Kre­dits gibt es eini­ge Punk­te zu beachten:

  • Aus­ge­zahlt wird grund­sätz­lich zu 100 %, als gesam­te Sum­me oder in Teilbeträgen.
  • Nach Bewil­li­gung des Kre­dits besteht ein bestimm­ter Zeit­raum, um die Mit­tel abzu­ru­fen. Die­ser Zeit­rah­men kann unter Umstän­den ver­län­gert werden.
  • Soll­te nach Ablauf eines fest­ge­leg­ten Zeit­raums noch nicht der gesam­te Kre­dit abge­ru­fen sein, kön­nen Bereit­stel­lungs­zin­sen auf den noch nicht ange­for­der­ten Betrag anfallen.
  • Für die abge­ru­fe­nen Beträ­ge gilt eben­falls eine Zweck­bin­dungs­frist. Das Geld muss inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums ent­spre­chend ver­wen­det werden.

Der maxi­ma­le Kre­dit­be­trag rich­tet sich pro Wohn­ein­heit nach den jeweils gel­ten­den För­der­be­din­gun­gen. Damit kön­nen die gesam­ten oder nur ein Teil der Bau­kos­ten finan­ziert wer­den. Die Kos­ten für das Grund­stück wer­den in der Regel nicht mit­fi­nan­ziert. Die Anzahl der neu errich­te­ten Wohn­ein­hei­ten wird als Bemes­sungs­grund­la­ge ver­wen­det. Wenn man als Erstkäufer:in neu errich­te­te Eigen­tums­woh­nun­gen oder Wohn­ge­bäu­de erwirbt, gilt die Anzahl der zu erwer­ben­den Wohn­ein­hei­ten, die im Kauf­ver­trag ver­merkt sind.

Für ein KfW-Effi­zi­enz­haus kann ein Til­gungs­zu­schuss bean­tragt wer­den. Je höher der KfW-Effi­zi­enz-Stan­dard ist, des­to höher kann der Til­gungs­zu­schuss gemäß den jeweils gül­ti­gen För­der­be­din­gun­gen ausfallen.

Verschiedene Arten von Darlehen bei der KfW 153

Man hat die Wahl zwi­schen einem Annui­tä­ten­dar­le­hen oder einem end­fäl­li­gen Darlehen.

Bei einem Annui­tä­ten­dar­le­hen kann zu Beginn eine til­gungs­freie Anlauf­zeit vor­ge­se­hen sein. Sie vari­iert je nach Lauf­zeit des Dar­le­hens. Nach die­ser til­gungs­frei­en Anlauf­zeit zah­len die Darlehensnehmer:innen einen monat­li­chen gleich­blei­ben­den Betrag, die Annui­tät. Sie besteht aus Til­gung und Zin­sen. Für bestimm­te Lauf­zei­ten kann eine Zins­bin­dung gel­ten. Anschlie­ßend unter­brei­tet die Haus­bank ein Ange­bot zur Weiterfinanzierung.

Wäh­rend der gesam­ten Lauf­zeit zahlt man beim end­fäl­li­gen Dar­le­hen in der Regel nur die Zin­sen. Der kom­plet­te Kre­dit­be­trag wird dann am Ende in einer Sum­me zurückgezahlt.

Wenn ein KfW-Kre­dit in Anspruch genom­men wird, gel­ten die bank­üb­li­chen Sicher­hei­ten. Die Details wie Form und Umfang müs­sen mit der Haus­bank ver­ein­bart werden.

Nach­dem das Bau­vor­ha­ben fer­tig­ge­stellt ist oder spä­tes­tens inner­halb eines fest­ge­leg­ten Zeit­raums nach der vol­len Aus­zah­lung des Kre­dits, muss Fol­gen­des bestä­tigt werden:

  • Die gewähl­te Energieeffizienz-Expert:in prüft das Wohn­ge­bäu­de und bestä­tigt, dass das Niveau eines KfW-Effi­zi­enz­hau­ses erreicht wur­de. Soll­te alles kor­rekt sein, wird die »Bestä­ti­gung nach Durch­füh­rung« ausgestellt.
  • Anschlie­ßend bestä­ti­gen die Kreditnehmer:innen die Durch­füh­rung des Vor­ha­bens eben­falls auf dem ent­spre­chen­den Formular.
  • Zuletzt bestä­tigt das Finan­zie­rungs­in­sti­tut, dass die ange­for­der­ten Mit­tel frist­ge­recht am Wohn­ge­bäu­de ein­ge­setzt wur­den und über­mit­telt die Unter­la­gen an die KfW.

Alle Zah­lun­gen müs­sen über­wie­sen wer­den und die Rech­nun­gen sowie die Kon­to­aus­zü­ge sind auf­zu­be­wah­ren. Eine Ein­sicht­nah­me in die Bele­ge kann die KfW jeder­zeit ver­an­las­sen, eben­so wie eine Vor-Ort-Kontrolle.

  • Dieser Ratgeber vom 2. Januar 2020 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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