Sparschwein auf Holzplatte

Förderung für den Sanierungsfahrplan vom BAFA steigt ab 2020 massiv!

Der indi­vi­du­el­le Sanie­rungs­fahr­plan ist eine Vor-Ort-Bera­tung zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Wohn­ge­bäu­den. Bis­lang galt die Richt­li­nie 2017 als Maß­stab, um die För­der­hö­he und ähn­li­che Aspek­te zu fixie­ren. Am 28. Janu­ar 2020 ist jedoch eine neue Richt­li­nie vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie ver­öf­fent­licht wor­den. Die­se Neu­fas­sung der Richt­li­nie ver­än­dert eini­ges – ins­be­son­de­re für Haus­ei­gen­tü­mer. Was neu bei der För­de­rung für den Sanie­rungs­fahr­plan ist, erklä­ren die fol­gen­den Abschnit­te in zusam­men­ge­fass­ter Form.

Energieberatung stärker gefördert – mit der neuen Richtlinie 2020

Was ist neu bei der Ener­gie­be­ra­tung für den indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan? Die Ände­run­gen betref­fen vor allem die Höhe der För­de­rung, aber auch die Anzahl an Gebäu­den, die für eine Ener­gie­be­ra­tung infra­ge kom­men. Zusätz­lich ändern sich die Anfor­de­run­gen an die Ener­gie­be­ra­ter sowie eini­ge Aspek­te, die zum För­de­rungs­aus­schluss führen.

Gene­rell soll­ten die effek­ti­ven Bera­tungs­kos­ten für ein Ein­fa­mi­li­en­haus die -€-Mar­ke nicht über­mäs­sig überschreiten.

Bis­her galt die Richt­li­nie 2017 für die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­plans und des­sen För­de­rung durch das BAFA. Dem­entspre­chend rich­te­te sich die För­de­rung an Eigen­tü­mer von Alt­bau-Wohn­ge­bäu­den. Ziel war es bei der Ener­gie­be­ra­tung, einen Bericht zu erstel­len, der effek­tiv Ener­gie­ein­spar­po­ten­zia­le aufzeigt. 

Das ist mit der neu­en Richt­li­nie im Wesent­li­chen gleich geblie­ben. Aller­dings erhöht sich neben des Zuschus­ses auch die Chan­ce auf eine För­de­rung. Denn mit der neu­en Richt­li­nie ist eine Bera­tung für Wohn­ge­bäu­de mög­lich, die vor min­des­tens 10 Jah­ren einen Bau­an­trag oder eine Bau­an­zei­ge aufwiesen.

Höhe der Förderung des Sanierungsfahrplans – mehr Zuschuss für Hauseigentümer?

Die Kern­än­de­rung der »Richt­li­nie über die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de« betrifft haupt­säch­lich die För­der­hö­he und den Umfang des Zuschus­ses. Bis­her beinhal­te­te die För­de­rung eine maxi­ma­le Zuwen­dung von 60 % des för­der­fä­hi­gen Hono­rars für die Vor-Ort-Beratung.

Kon­kret bedeu­te­te dies, dass Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (ab 3 Wohn­par­tei­en) höchs­tens 1.100 € für den indi­vi­du­el­len Sanie­rungs­fahr­plan erhiel­ten. Bei einem Wohn­haus für eine oder zwei Fami­li­en betrug die För­de­rung höchs­tens 800 €. Bei einer Erklä­rung vor der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) lag die maxi­ma­le För­der­hö­he bei 500 € und war eine ein­ma­li­ge Förderung.

Die ein­ma­li­ge För­de­rung von Ener­gie­be­ra­tun­gen im Rah­men einer WEG bleibt auch in der Richt­li­nie 2020 wei­ter­hin bestehen. Für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser erhöht sich aller­dings die Höhe des Zuschus­ses. Die Neu­fas­sung der Richt­li­nie ermög­licht eine För­der­hö­he von bis zu 50 %. Das bedeu­tet, es sind für Wohn­häu­ser mit mehr als drei Wohn­par­tei­en bis zu 850 als Zuschuss mög­lich. Für Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser sind höchs­tens 650 € als För­de­rung möglich.

Anforderungen und Ausschluss – Energieberatung ab 2020

Für Ener­gie­be­ra­ter ändert sich etwas bzgl. der Anfor­de­run­gen. Bis­her waren die­se Anfor­de­run­gen in der Richt­li­nie 2017 fest­ge­hal­ten. Mit der neu­en Richt­li­nie 2020 wird ein neu­es Merk­blatt her­aus­ge­bracht, das sich expli­zit den Anfor­de­run­gen für Ener­gie­be­ra­ter wid­met. Damit ist die­ser Bereich aus der Richt­li­nie aus­ge­la­gert. Neben der Aus­la­ge­rung der Anfor­de­run­gen erhöht sich zudem die Anzahl an zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter. Denn es wer­den eben­falls jene Bera­ter für die Vor-Ort-Bera­tung bei Wohn­ge­bäu­den zuge­las­sen, die das Pilot­pro­jekt »Ener­gie­be­ra­ter­prü­fung« mit Erfolg abge­schlos­sen haben.

Durch die ver­än­der­te Richt­li­nie sind nicht nur Ener­gie­be­ra­ter invol­viert, son­dern auch Unter­neh­men. Ins­be­son­de­re der Aus­schluss von der För­de­rung ist für Unter­neh­men in der neu­en Richt­li­nie 2020 von Inter­es­se. Dem­nach sind von einer För­de­rung des Sanie­rungs­fahr­plans Unter­neh­men aus­ge­schlos­sen, die in den letz­ten 3 Steu­er­jah­ren De-mini­mis-Bei­hil­fen von wenigs­tens 200.000 € erhiel­ten. Außer­dem ist eine För­de­rung der Bera­tung für Unter­neh­men unmög­lich, die ohne­hin im Rah­men der Ver­ord­nung von De-mini­mis-Bei­hil­fen (Art. 1) kei­nen För­de­rungs­an­spruch haben. Unter­neh­men des Stra­ßen­trans­port­sek­tors dür­fen nicht mehr als 100.000 € an Bei­hil­fen erhal­ten haben, um noch för­de­rungs­wür­dig zu sein.

Zusätz­lich wur­de der Bereich der Antrag­stel­lung in der neu­en Richt­li­nie 2020 dahin­ge­hend ver­än­dert, dass Unter­neh­men mit einer De-mini­mis-Bei­hil­fe mehr zu beach­ten haben. Sol­che Unter­neh­men müs­sen bei­spiels­wei­se die Beschei­ni­gung über die Bei­hil­fen zehn Jah­re auf­be­wah­ren. Gleich­zei­tig ist bereits bei der Antrag­stel­lung eine Mit­tei­lung über die De-mini­mis-Bei­hil­fen zu machen. Ins­ge­samt ist der Höchst­be­trag an Zuwen­dun­gen wäh­rend der Bean­tra­gung ein wesent­li­cher Fak­tor. Für Pri­vat­per­so­nen ändert sich bei der Antrag­stel­lung in der neu­en Richt­li­nie zur För­de­rung nichts. 

Förderung für Sanierungsfahrplan – Änderungen kompakt zusammengefasst

Die Ände­run­gen in der Richt­li­nie zur För­de­rung von Ener­gie­be­ra­tun­gen für Wohn­häu­ser las­sen sich fol­gen­der­ma­ßen zusammenfassen:

  • Richt­li­nie 2020 ersetzt die bis­he­ri­ge Richt­li­nie 2017 zur För­de­rung des Sanierungsfahrplans
  • bes­se­re Chan­cen auf För­de­rung (Wohn­ge­bäu­de, deren Bauanträge/​Bauanzeige über 10 Jah­re zurück­liegt, wer­den berücksichtigt)
  • neue För­der­hö­he von max. 50 % der för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben (d. h. max. 650 € für EFH/​ZFH; max. 850 € für MFH
  • mehr Ener­gie­be­ra­ter wer­den als qua­li­fi­ziert zugelassen
  • Unter­neh­men fal­len in das Aus­schluss­kri­te­ri­um (De-Mini­mis-Bei­hil­fen von max. 200.000 € erlaubt; im Stra­ßen­trans­port­sek­tor max. 100.000 €)

Mit die­sen Ände­run­gen pro­fi­tie­ren Haus­ei­gen­tü­mer deut­lich von einer ver­bes­ser­ten För­de­rung für den Sanie­rungs­fahr­plan. Bei Unter­neh­men spie­len Zuwen­dun­gen in den letz­ten 3 Steu­er­jah­ren im Sin­ne von De-Mini­mis-Bei­hil­fen eine Rol­le, um über­haupt einen Anspruch auf die För­de­rung der Ener­gie­be­ra­tung zu erhal­ten. Ins­ge­samt bie­tet die neue Richt­li­nie neue Chan­cen für die Energieberatung.

  • Dieser Ratgeber vom 17. Februar 2020 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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