Paragraphenzeichen an Steinwand gelehnt

Baden-Württemberg hat ein neues Klimaschutzgesetz

Im Baden-Würt­tem­ber­gi­schen Land­tag wur­de am 1. Febru­ar 2023 das neue Kli­ma­schutz­ge­setz ver­ab­schie­det. Das Gesetz ist ange­passt an die Kli­ma­zie­le von Deutsch­land und die der Euro­päi­schen Uni­on und folgt einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, wel­ches die Bun­des­län­der dazu auf­ge­ru­fen hat, den Kli­ma­schutz noch stär­ker durchzusetzen.

Kon­kret soll der Treib­haus­gas­aus­stoß bis 2030 im Ver­gleich zum Jahr 1990 um 65 % redu­ziert wer­den. Das ist aller­dings nur eine Etap­pe, denn Baden-Würt­tem­berg hat das gro­ße Ziel, bis zum Jahr 2040 kli­ma­neu­tral zu wer­den. Um das Ziel zu errei­chen, wur­den für die Berei­che Ver­kehr, Indus­trie und Ener­gie Extra-Zie­le benannt, die von den jeweils zustän­di­gen Behör­den über­wacht werden.

Ins­be­son­de­re drei Punk­te aus dem baden-würt­tem­ber­gi­schem Kli­ma­schutz­ge­setz sind für pri­va­te Gebäudeeigentümer:innen von Bedeu­tung:

1. Die neue Verpflichtung bei grundlegenden Dachsanierungen eine Photovoltaikanlage zu installieren

Als grund­le­gen­de Dach­sa­nie­rung wer­den hier bau­li­che Ver­än­de­run­gen bezeich­net, bei denen das Dach kom­plett neu abge­dich­tet oder ein­ge­deckt wird. Die Repa­ra­tur von Sturm­schä­den wird hier­bei nicht als Sanie­rung gewer­tet. Wenn jedoch ein Anbau oder ein Dach­aus­bau erfolgt, greift die Pho­to­vol­ta­ik­pflicht. Hier­von betrof­fen sind Nicht­wohn­ge­bäu­de und Park­plät­ze, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Janu­ar 2022 star­te­ten; Wohn­ge­bäu­de, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Mai 2022 star­te­ten; und grund­le­gen­de Dach­sa­nie­run­gen, deren Bau­ar­bei­ten ab dem 1. Janu­ar 2023 starteten.

Betrof­fe­ne Eigentümer:innen müs­sen dafür sor­gen, dass die Gebäu­de eine für Solar­ener­gie geeig­ne­te Stell­flä­che oder Dach­flä­che haben.

2. Das EWärmeG in Baden-Württemberg wurde angepasst:

Das EWär­meG schreibt bereits seit 2015 vor, dass bei einem Hei­zungs­tausch 15 % der Wär­me­en­er­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len stam­men muss. Gebäudeeigentümer:innen kön­nen dem zum Bei­spiel durch den Ein­bau einer Wär­me­pum­pe oder den Bau einer Solar­ther­mie­an­la­ge gerecht wer­den. Alter­na­ti­ve Optio­nen sind der Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder Dämm­maß­nah­men an der Gebäudehülle.

Nun gibt es seit dem 1. Febru­ar 2023 für Gebäudeeigentümer:innen eine Erfül­lungs­op­ti­on mehr: Sie kön­nen 10 % Flüs­sig­gas mit bio­ge­nem Anteil ein­set­zen. Jedoch kann das Gesetz – ähn­lich wie bis­her mit dem Anteil von 10 % Biogas/​Bioöl in der neu­en Heiz­an­la­ge – hier­mit nur teil­wei­se erfüllt wer­den. Es muss mit einer wei­te­ren Erfül­lungs­op­ti­on kom­bi­niert wer­den. Hier bie­tet sich bei­spiels­wei­se der Sanie­rungs­fahr­plan an.

Zwei auf einen Streich: Erfül­lung des EWär­meG und der PV-Pflicht
Das EWär­meG for­dert bei einem Hei­zungs­tausch den Ein­satz von 15 % erneu­er­ba­rer Ener­gien. Um die­ser For­de­rung nach­zu­kom­men, könn­te eine aus­rei­chend gro­ße Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gebaut wer­den. Hier­mit wäre man dann auch der Pho­to­vol­ta­ik­pflicht nachgekommen.

3. Neue Förderprogramme wurden entwickelt

Das höchs­te Ziel, wel­ches mit Hil­fe des Kli­ma­schutz­ge­set­zes erreicht wer­den soll, ist Baden-Würt­tem­berg bis 2040 kli­ma­neu­tral zu machen. Im Gesetz wur­den hier­für ver­schie­de­ne Rege­lun­gen fest­ge­legt, um den Häu­ser­bau nach­hal­ti­ger zu gestal­ten. Zur Ent­las­tung der Gebäudeeigentümer:innen wur­den ver­schie­de­ne För­der­pro­gram­me ins Leben geru­fen, die stän­dig ange­passt und von unab­hän­gi­gen Insti­tu­tio­nen über­wacht werden.

Fazit: Das neue Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg

Das Kli­ma­schutz­ge­setz in BaWü gilt in Deutsch­land als Vor­rei­ter für die ande­rem Bun­des­län­der. Das EWär­meG wur­de in die­sem Zuge eben­falls novel­liert und bie­tet eine wei­te­re Erfül­lungs­op­ti­on für Gebäudeeigentümer:innen an. Es gibt aber auch neue Ver­pflich­tun­gen für Hausbesitzer:innen, die eine grund­le­gen­de Dach­sa­nie­rung durch­füh­ren wol­len. Um die betrof­fe­nen Besitzer:innen jedoch finan­zi­ell zu ent­las­ten, wur­den ver­schie­de­ne För­der­pro­gram­me ent­wi­ckelt, die über­wacht und immer wie­der ange­passt werden.

  • Dieser Ratgeber vom 20. Februar 2023 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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