Umnutzung und Nutzungsänderung zu Wohnraum

Umnutzungen! Aufgepasst bei der Dachsanierung

Umnut­zun­gen, auch Nut­zungs­än­de­run­gen genannt, sind bei der Gemein­de bzw. Bau­auf­sicht anzu­zei­gen oder zu bean­tra­gen. Gera­de bei anste­hen­den Dach­sa­nie­run­gen wun­dern sich Architekt:innen, Ingenieur:innen, Ban­ken, Fördermittelgeber:innen und auch vie­le Jungeigentümer:innen, dass vor­han­de­ne Wohn­flä­chen teils nicht als Wohn­flä­che geneh­migt wur­den.

Was ist eine Nutzungsänderung?

Bei jedem Bau­an­trag ist anzu­ge­ben, wel­che Nut­zung für die vor­han­de­ne Bebau­ung vor­ge­se­hen ist. Die genutz­ten Flä­chen soll­ten in den ein­ge­reich­ten Bau­zeich­nun­gen ersicht­lich sein. Die bean­trag­te Nut­zung wird anschlie­ßend mit dem gel­ten­den Pla­nungs­recht am jewei­li­gen Stand­ort abge­gli­chen. Eine Umnut­zung ist zu bean­tra­gen, wenn die in den Bau­zeich­nun­gen vor­ge­se­he­ne Nut­zung nicht mit der zuläs­si­gen Nut­zung über­ein­stimmt. Auch die Ände­rung einer bis­lang nicht genutz­ten Flä­che in Wohn­flä­che ist als Umnut­zung zu bewerten.

Photovoltaik/​Solarthermie auf dem Dach: Ist das auch eine Umnutzung?

Eine Solar­an­la­ge auf dem Dach ist eine bau­li­che Ver­än­de­rung, stellt jedoch in der Regel kei­ne nut­zungs­recht­li­che Ände­rung dar. Bei nach­träg­lich instal­lier­ten Anla­gen ist daher übli­cher­wei­se kei­ne Umnut­zung zu bean­tra­gen. Die Maß­nah­me soll­te viel­mehr in der WEG bzw. unter den Eigentümer:innen abge­stimmt wer­den. Tech­nisch soll­te eine Statiker:in ins­be­son­de­re bei älte­ren Dächern die Unbe­denk­lich­keit der Zusatz­last bescheinigen.

Fördermittel – gelten Nutzungsänderungen als Sanierung oder Neubau?

Eine häu­fi­ge Fra­ge betrifft mög­li­che För­der­mit­tel. Die Umnut­zung von Nicht­wohn­flä­che in Wohn­flä­che kann nach den För­der­vor­ga­ben je nach Kon­stel­la­ti­on als Neu­bau gel­ten, wenn aus einer zuvor unbe­heiz­ten Flä­che eine neue, zusätz­li­che Wohn­ein­heit ent­steht. Das kann bei­spiels­wei­se beim Dach­aus­bau der Fall sein. Zur Wohn­ein­heit zäh­len typi­scher­wei­se ein Bad, eine Küche (oder Koch­ni­sche) und ein eige­ner Zugang. Han­delt es sich dage­gen um eine Wohn­raum­er­wei­te­rung, wird die Umnut­zung häu­fig als Sanie­rung ein­ge­ord­net. Wird eine beheiz­te Nicht­wohn­flä­che (z. B. ein ehe­ma­li­ger Kiosk im Erd­ge­schoss) zu Wohn­flä­che umge­nutzt, kön­nen je nach För­der­pro­gramm eben­falls Sanie­rungs­för­de­run­gen mög­lich sein. Die Anga­ben bezie­hen sich auf gän­gi­ge För­der­lo­gi­ken; dane­ben exis­tie­ren auf Bundes‑, Lan­des- und kom­mu­na­ler Ebe­ne wei­te­re Pro­gram­me. Unab­hän­gig von der Umnut­zung kön­nen ein­zel­ne Sanie­rungs­maß­nah­men eben­falls för­der­fä­hig sein.

Welche Expert:innen benötige ich bei einer Umnutzung?

Für die Anzei­ge bzw. Bean­tra­gung einer Umnut­zung wird in der Regel min­des­tens eine pla­nen­de Architekt:in benö­tigt. Ingenieur:innen für Trag­werks­pla­nung, Wär­me­schutz sowie ggf. Schall- und Brand­schutz kön­nen je nach Pro­jekt eben­falls erfor­der­lich sein. Der kon­kre­te Bedarf rich­tet sich nach den Anfor­de­run­gen, die an die Bau­tei­le und die Nut­zung gestellt wer­den. Die Anfor­de­run­gen erge­ben sich aus den Bau­ord­nun­gen und den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik (z. B. DIN-Nor­men). Für die Nut­zung bestimm­ter För­der­pro­gram­me kann zudem eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung erfor­der­lich sein. Häu­fig wer­den För­de­run­gen für die Bestands­auf­nah­me vor Ort mit För­der­pro­gram­men für die Sanie­rung kombiniert.

Abschlie­ßend kann es sinn­voll sein, Bau­an­trags­stel­lung, Sta­tik und Ener­gie­be­ra­tung gemein­sam bis zur Aus­füh­rungs­pla­nung an ein erfah­re­nes Pla­nungs­bü­ro zu ver­ge­ben. So las­sen sich wie­der­hol­te Orts­ter­mi­ne, Auf­ma­ße und Abstim­mungs­pro­ble­me zwi­schen Betei­lig­ten redu­zie­ren. Das ver­rin­gert den Koor­di­na­ti­ons­auf­wand und kann Zeit und Kos­ten sparen.

  • Dieser Ratgeber vom 3. Juni 2022 dient der Orientierung und kann veraltet oder falsch sein, da sich Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und technische Anforderungen regelmäßig ändern. Verbindliche Auskünfte sind daher nur auf Grundlage der jeweils gültigen Regelungen und einer individuellen Prüfung möglich.

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