
Neustart: Förderung für Neubauten KfW 40
Sie ist wieder verfügbar: Seit dem Frühjahr 2022 können erneut Anträge auf staatliche Fördermittel beim Kauf oder Bau von Effizienzhäusern gestellt werden. Damit wurde eine zwischenzeitliche Aussetzung der Förderung beendet. Welche Änderungen sich im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ergeben haben und welche Gebäudearten grundsätzlich förderfähig sein können, wird nachfolgend in einer Übersicht dargestellt.
So funktioniert die Kreditvariante der BEG
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können für energieeffizientes Bauen unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Fördermittel beantragt werden. Für Privatpersonen steht ggf. insbesondere eine Kreditvariante zur Verfügung. Das bedeutet: Bauherr:innen kann – je nach Programmstatus – ein zinsvergünstigtes Darlehen pro Wohneinheit gewährt werden. Zusätzlich kann ein Tilgungszuschuss vorgesehen sein, der die Rückzahlungssumme reduziert. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der jeweils erreichten Effizienzhaus-Stufe und den gültigen Förderrichtlinien ab. Förderfähig können insbesondere folgende Varianten sein:
- Erneuerbare-Energien-Klasse Effizienzhaus 40
- Nachhaltigkeits-Klasse Effizienzhaus 40
- Effizienzhaus 40 Plus
Welche Wohngebäude werden nach BEG gefördert?
Um staatliche Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu erhalten, müssen bestimmte energetische Anforderungen erfüllt werden. Diese Anforderungen können im Zeitverlauf angepasst oder verschärft werden. Einzelne Gebäudeklassen können gegebenenfalls nicht mehr förderfähig sein. Maßgeblich ist, dass ein Gebäude einen festgelegten energetischen Standard im Verhältnis zu einem Referenzgebäude erreicht. Für bestimmte Klassen, insbesondere die Nachhaltigkeits-Klasse, können zusätzliche Anforderungen gelten, die beispielsweise durch ein anerkanntes Nachhaltigkeitszertifikat nachzuweisen sind.
Ablauf BEG-Förderung: Richtige Reihenfolge unbedingt einhalten
Die BEG-Förderung für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser wird häufig in Anspruch genommen. Um staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, ist die Einhaltung der formalen Abläufe entscheidend: Der Antrag muss grundsätzlich vor Abschluss eines Liefer‑, Leistungs- oder Kaufvertrags gestellt werden. Beratungsleistungen dürfen in der Regel vorab in Anspruch genommen werden. Diese dienen dazu, sich fachlich zum Bau eines ggf. förderfähigen Effizienzhauses beraten zu lassen.
Förderung für Nichtwohngebäude
Neben Wohngebäuden können unter bestimmten Voraussetzungen auch Nichtwohngebäude förderfähig sein. Förderfähig können beispielsweise Effizienzgebäude bestimmter energetischer Klassen sein, darunter Varianten mit erneuerbaren Energien oder mit zusätzlicher Nachhaltigkeitszertifizierung. Je nach Gebäudeart können höhere Kreditvolumina vorgesehen sein. Auch hier kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden, dessen Höhe von der jeweiligen Effizienzklasse und den geltenden Richtlinien abhängt.
Neubauförderung ist ggf. befristet
Wichtig: Förderprogramme können zeitlich sowie hinsichtlich ihres Budgets begrenzt sein. Anträge sind regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Zudem kann das zur Verfügung stehende Fördervolumen begrenzt sein, sodass Programme vorzeitig ausgeschöpft werden können. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und eine individuelle Prüfung der Förderfähigkeit vornehmen zu lassen. In besonderen Situationen – etwa bei außergewöhnlichen Schadensereignissen – können ggf. gesonderte Regelungen gelten.





